Kapitel 46:
Die Bußen für andere Verfehlungen
Wenn jemand bei irgend einer Arbeit, in der Küche, im Vorratsraum,
bei einem Dienst, in der Bäckerei, im Garten, bei der Ausübung
eines Handwerks oder sonst irgendwo einen Fehler macht
oder etwas zerbricht oder verliert oder irgendwo etwas anderes
verschuldet
und nicht unverzüglich kommt, um von sich aus vor Abt und
Gemeinschaft Buße zu tun und seinen Fehler zu bekennen,
sondern wenn sein Fehler durch einen anderen bekannt wird, dann
treffe ihn eine schwere Strafe.
Handelt es sich aber um eine in der Seele verborgene Sünde,
eröffne er sie nur dem Abt oder einem der geistlichen Väter,
der es versteht, eigene und fremde Wunden zu heilen, ohne sie aufzudecken
und bekannt zu machen.
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