Kapitel 24:
Die Ausschließung bei leichten Verfehlungen
Nach der Schwere der Schuld muss sich das Maß von Ausschließung
und Bestrafung richten.
Es steht dem Abt zu, die Schwere der Schuld zu beurteilen.
Wenn nun bei einem Bruder eine leichte Schuld festgestellt wird,
werde er von der Teilnahme an der Mahlzeit ausgeschlossen.
Für den, der von der Tischgemeinschaft ausgeschlossen ist,
gilt folgendes Verfahren: Im Oratorium darf er weder einen Psalm
noch eine Antiphon vorsingen und keine Lesung vortragen, bis die
Buße geleistet ist.
Sein Essen erhalte er für sich allein nach der Mahlzeit der
Brüder;
wenn die Brüder zum Beispiel zur sechsten Stunde essen, dann
jener Bruder zur neunten; wenn die Brüder zur neunten Stunde
essen, dann jener am Abend;
dies gilt solange bis er durch angemessene Buße Verzeihung
erlangt hat.
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