Kapitel 70:
Eigenmächtige Bestrafung eines Bruders
Man beuge im Kloster jeder Gelegenheit zur Anmaßung vor.
Darum bestimmen wir: Keiner darf seiner Brüder ausschließen
oder schlagen, es sei denn, der Abt habe ihm dazu Vollmacht erteilt.
Wer sich dagegen verfehlt, werde vor allen zurechtgewiesen, damit
die anderen abgeschreckt werden. (1Tim5,20)
Alle sollen die Knaben bis zum Alter von 15 Jahren gewissenhaft
zur Ordnung anhalten und beaufsichtigen,
doch geschehe auch dies immer maßvoll und überlegt.
Wer sich ohne Weisung des Abtes irgend etwas gegen einen Erwachsenen
herausnimmt oder gar den Knaben gegenüber sich zu maßlosem
Zorn hinreißen lässt, den treffe die von der Regel vorgesehene
Strafe.
Es steht ja geschrieben: "Was du selbst nicht erleiden willst,
das tue auch keinem anderen an!" (Tob 4,16)
|