Kapitel 69:
Eigenmächtige Verteidigung eines Bruders
Man achte darauf, dass im Kloster sich keiner bei irgendeinem Anlass
herausnimmt, als Verteidiger oder Beschützer eines anderen Mönches
aufzutreten,
wären die Beiden auch noch so eng durch Blutsverwandtschaft
verbunden.
Auf gar keine Weise dürfen sich die Mönche das herausnehmen,
weil dies zum Anlass für schlimmste Ärgernisse werden
kann.
Wer diese Vorschrift übertritt, werde streng in die Schranken
gewiesen.
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