Kapitel 57:
Mönche als Handwerker
Sind Handwerker im Kloster, können sie in aller Demut ihre
Tätigkeit ausüben, wenn der Abt es erlaubt.
Wird aber einer von ihnen überheblich, weil er sich auf sein
berufliches Können etwas einbildet und meint, er bringe dem
Kloster etwas ein,
werde ihm seine Arbeit genommen. Er darf sie erst wieder aufnehmen,
wenn er Demut zeigt und der Abt es ihm von neuem erlaubt.
Wenn etwas von den Erzeugnissen der Handwerker verkauft wird, sollen
jene, durch deren Hand die Waren veräußert werden, darauf
achten, dass sie keinen Betrug begehen.
Sie sollen immer an Hananias und Saphira denken, damit sie nicht
etwa den Tod an der Seele erleiden, der jene am Leib traf. (Apg
5,1-11)
Das gilt ebenso für alle anderen, die mit dem Eigentum des
Klosters unredlich umgehen.
Bei der Festlegung der Preise darf sich das Übel der Habgier
nicht einschleichen.
Man verkaufe sogar immer etwas billiger, als es sonst außerhalb
des Klosters möglich ist,
damit in allem Gott verherrlicht werde. (1Petr 4,11)
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