|
Kapitel 26:
Unerlaubter Umgang mit Ausgeschlossenen
Wenn ein Bruder sich herausnimmt, ohne Erlaubnis des Abtes mit dem
ausgeschlossenen Bruder irgendwie in Verbindung zu treten, mit ihm
zu sprechen oder ihm einen Auftrag zu übermitteln,
treffe ihn die gleiche Strafe der Ausschließung.
|