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Kapitel 59:
Die Aufnahme von Kindern
Wenn ein Vornehmer seinen Sohn im Kloster darbringt und dieser noch
ein Kind ist, dann stellen die Eltern die oben erwähnte Urkunde
aus.
Zusammen mit einer Opfergabe
wickeln sie diese Urkunde und die Hand des Knaben in das Altartuch
und bringen ihn so dar.
Was ihr Vermögen angeht, so sollen sie in der vorliegenden
Urkunde unter Eid versprechen, dass sie niemals selbst, auch nie
durch eine vorgeschobene Person noch auf irgendeine andere Weise
dem Knaben etwas schenken oder ihm die Möglichkeit bieten,
etwas zu besitzen.
Sie können jedoch für seinen Unterhalt dem Kloster eine
Spende anbieten.
Was sie geben wollen, das sollen sie dem Kloster als Schenkung
vermachen. Wenn sie es wünschen, können sie sich die Nutznießung
vorbehalten.
Auf diese Weise werde allem vorgebeugt, so dass dem Knaben keine
Aussicht bleibt, die ihn betören und verderben könnte,
was ferne sei. Wir kennen das aus Erfahrung.
Entsprechend sollen es auch Ärmere halten.
Wer aber gar nichts hat, stellt einfach die Urkunde aus und bringt
in Gegenwart von Zeugen seinen Sohn zusammen mit der Opfergabe dar.
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